Verkaufs- und Lieferbedingungen der Büchele Apparatebau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend und erforderlich.

§ 2 Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
Spezielle Produktbeschreibungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vor Vertragsschluss von uns und dem Kunden unterschrieben sind.

§ 3 Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen und Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Haben wir mit dem Kunden keine Festpreisabrede getroffen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Energie- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden voraus.
4. Der Kaufpreis ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unserem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder kein wesentlicher Schaden entstanden ist.
5. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, werden sämtliche noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen können wir Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 5 Rücktritt bei Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz

Erhalten wir Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, wird gegen ihn ein Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben oder ist die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden ist.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes bzw. Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten zu tragen hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
2. Unser Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl sowie Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich bei der gelieferten Ware um hochwertige Güter handelt.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat unser Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde.
5. Unser Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Soweit die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt und hier mit an.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind daher unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware im Falle einer fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rücktrittsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund von äußeren Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von einem Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche unseres Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware entspricht.

§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

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